Berlin – Im Geschäftsverkehr verläßt man sich häufig darauf, dass das Faxgerät des Absenders den « Ok-Vermerk » aufweist. Der bloße Umstand, dass ein Telefax erfolgreich abgesandt worden ist, bedeutet aber noch nicht zwingend, dass es beim Empfänger auch angekommen ist. Deshalb hatte die Rechtsprechung auch in der Vergangenheit immer wieder betont, dass sich der Sender eines Telefaxschreibens für den Zugang nicht bloß auf den « Ok-Vermerk » auf seinem eigenen Faxgerät bzw. Sendeprotokoll verlassen darf. Inzwischen ist es aber auch bis zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgedrungen, dass sich die technischen Bedingungen für die Telekommunikation weiter entwickelt haben und die Fehlerhäufigkeit bei der Übermittlung von Telefaxschreiben wesentlich geringer ist, als noch vor 15 oder 20 Jahren. Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Thematik (Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 163/13) deshalb festgestellt, dass der « Ok-Vermerk » auf dem Sendebericht eines Telefaxschreibens immerhin belegt, dass eine Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer zustande gekommen ist. Deshalb kann sich der Empfänger eines solchen Schreibens im Prozess nicht damit begnügen, einfach nur zu bestreiten, an einem bestimmten Tag ein Telefaxschreiben von dem Absender erhalten zu haben.
Vielmehr muss er sich näher dazu äußern, welches Gerät er unter der fraglichen Telefaxnummer betreibt, ob im Speicher des Geräts eine entsprechende Sendeverbindung verzeichnet ist und in welcher Weise ggf. ein Empfangsjournal geführt wird. Dies muss auch vorgelegt werden, wenn es die prozessuale Situation gebietet. Trotz dieser Erleichterung, welche die aktuelle Rechtsprechung für den Sender eines Telefaxschreibens bedeutet, ist der Zugang nach wie vor gerade in den besonders kritischen Fällen (z.B. Vertragskündigung) durch bloße Telefaxübermittlung unsicher und es sollte immer eine Übermittlung gewählt werden, die einen ausdrücklichen Zugangsnachweis ermöglicht (beispielsweise Einschreiben mit Rückschein, Zustellung durch Gerichtsvollzieher o.ä.).
Dr. Thomas Rinne ist als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado auch über die persönliche Homepage www.dr-thomas-rinne.de erreichbar. Hier gibt es neben deutschen und internationalen Wirtschafts-News auch zahlreiche Informationen in spanischer und englischer Sprache.