Pflegefall in der Familie – wie Sie Ihre Finanzen und Arbeitsstelle schützen
Frankfurt – Jeder dritte Deutsche hat einen Pflegefall in seinem näheren Umfeld oder erwartet diesen in naher Zukunft. Sind die Pflegekosten durch Rente und Privatvermögen nicht gedeckt, müssen in der Regel die Familienmitglieder zahlen. Die DVAG erklärt, welche Versicherungen vor Kostenfallen schützen und welche Rechte Angehörige von Pflegebedürftigen haben.
36 Prozent der Deutschen haben einen Pflegefall in ihrem persönlichen Umfeld oder gehen davon aus, dies in naher Zukunft zu erleben. Das zeigt eine repräsentative Befragung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV). Viele unterschätzen dabei die entstehenden Kosten. „Die meisten Menschen gehen realistisch mit dem Gedanken um, dass ein Pflegefall auf sie zukommen könnte. Allerdings sind sie häufig davon überrascht, dass die gesetzliche Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die anfallenden Pflegekosten zu decken“, wissen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG).
Für direkte Nachkommen kann es übrigens zusätzlich teuer werden, denn auf Kinder kann auch noch ein Elternunterhalt zukommen. Verwandte wie etwa Geschwister, Stief- oder Enkelkinder sind hingegen nicht unterhaltspflichtig. Umso wichtiger ist es, zumindest die Pflegekosten abzufangen. Die DVAG erklärt, welche Zusatzversicherungen angespartes Privatvermögen schützen.
Pflegetagegeldversicherung
Die Pflegetagegeldversicherung garantiert je nach Pflegestufe einen zuvor vereinbarten Betrag für jeden Pflegetag. Wofür dieser eingesetzt wird, bleibt den Versicherten selbst überlassen. Der Staat bezuschusst diese Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen monatlich mit fünf Euro, wenn der Eigenbeitrag bei mindestens 10 Euro pro Monat liegt. Wie bei vielen Policen gilt: Je früher der Vertrag abgeschlossen wird, desto höher fallen die Leistungen aus.
Pflegerentenversicherung
Eine Pflegerentenversicherung zahlt Versicherten bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit einen festen monatlichen Betrag bis zum Lebensende. Die Höhe dieser Rente hängt von der attestierten Pflegestufe ab. Versicherte in der Pflegestufe I erhalten in der Regel 25 Prozent der vereinbarten Rente, in der Pflegestufe II sind es 50 und in der Stufe III volle 100 Prozent. Weitere Vorteile: Der Versicherungsschutz besteht unmittelbar nach Vertragsabschluss und sobald der Versicherungsfall eintritt, müssen keine Beitragszahlungen mehr geleistet werden.
Unabhängig vom Versicherungsschutz stehen Angehörigen pflegebedürftiger Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern unter anderem folgende Rechte zu:
Recht auf Freistellung in Notfällen:
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer in Notsituationen spontan bis zu zehn Tage freistellen. Der Arbeitgeber darf dabei ein Attest über einen pflegebedürftigen Angehörigen verlangen.
Recht auf sechsmonatige Auszeit:
Hat der Angehörige mindestens Pflegestufe I, dürfen Angehörige bei vollem Kündigungsschutz bis zu sechs Monate unbezahlten Sonderurlaub nehmen oder in Teilzeit wechseln. Allerdings gilt dieser Rechtsanspruch nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Recht auf „Familienpflegezeit“:
Angehörigen von Menschen mit Pflegestufe I oder höher stehen insgesamt 24 Monate „Familienpflegezeit“ zu. Hat der Beschäftigte bereits eine sechsmonatige Auszeit genommen, knüpft die „Familienpflegezeit“ direkt daran an und wird auf 18 Monate verkürzt. Angehörige müssen in dieser Zeit mindestens 15 Wochenstunden arbeiten und werden ausschließlich für diese Arbeitsstunden bezahlt. Diese Regelung gilt nur für Betriebe mit mehr als 25 Mitarbeitern.
Anspruch auf Beitragszahlung in der Rentenversicherung:
Die Pflegekasse zahlt für ehrenamtlich Pflegende Beiträge in die Rentenversicherung ein, wenn diese für die Pflege ihrer Angehörigen – nach derzeitiger Regelung – mindestens vierzehn Wochenstunden aufwenden. Je höher die Stundenzahl und die Pflegestufe, desto mehr zahlt die Pflegekasse ein. Wer jedoch bereits Altersrente bezieht oder mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig ist, bekommt nichts hinzu.
Quelle: ots