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Düsseldorfer Aktionär reicht Schadensersatzklage gegen VW ein

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Düsseldorf – mzs Rechtsanwälte: Weitere Aktionäre können sich dem Musterverfahren anschließen – Wichtige Verjährungsfrist – Kostenlose Infoveranstaltung.

Der VW-Skandal spitzt sich weiter zu. Nun erreichen die ersten Schadensersatzklagen die Gerichte. Auch ein Düsseldorfer Aktionär klagt auf Schadensersatz und fordert von VW finanzielle Entschädigung für den vom Konzern verschuldeten Kursverlust.

Für seinen Mandanten hat die Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte, eine der größten Fachkanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland, gleichzeitig ein Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Landgericht Braunschweig beantragt. Dies ermöglicht die Bündelung einer Vielzahl von Klägern und die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen.

Für den Düsseldorfer Kläger geht es um rund 22.000 EUR. Der Kläger hatte am 29.06.2015 insgesamt 200 VW-Aktien zu einem Stückpreis von 214 EUR erworben. Der Kurswert betrug insgesamt 42.800 EUR. Am 07.10.2015 hat er die Aktien zu einem Stückpreis von nur noch 104,155 EUR verkauft.

Die Aktie war also nahezu nur noch die Hälfte wert und der Aktionär erlitt einen Erwerbsschaden von 21.969 EUR.

Hilfsweise wird der sogenannte Kursdifferenzsschaden eingeklagt. Diesen beziffert mzs Rechtsanwälte mit rund 56 EUR je Aktie. Es handelt sich hierbei um die Differenz zwischen dem Schlusskurs im Xetra-Handel am Freitag, 18.09.2015, in Höhe von 161,65 EUR und dem Schlusskurs am Dienstag, 22.09.2015, in Höhe von 106 EUR.

Quellenangabe: "obs/mzs Rechtsanwälte"
Quellenangabe: „obs/mzs Rechtsanwälte“

Warum VW Schadensersatz zahlen muss

VW ist seit dem Jahre 2007 wiederholt und von verschiedenen Stellen auf mögliche Manipulationen an den Abgaseinrichtungen seiner Diesel-Fahrzeuge hingewiesen worden. Für den Vorstand bestand nach Rechtsauffassung der mzs Rechtsanwälte spätestens seit Veröffentlichung einer Studie der West Virginia University am 15. Mai 2014 die Verpflichtung, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und dem Vorwurf der Abgasmanipulation konsequent nachzugehen. In der Studie waren überhöhte Emissionswerte bei mehreren VW-Dieselfahrzeugen festgestellt worden.

Der Vorstand einer AG trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Er darf keine Gesetzesverstöße anordnen und muss das Unternehmen so organisieren und beaufsichtigen, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen. Dieser Pflicht ist der Vorstand der Beklagten nach den bisherigen Informationen nicht hinreichend nachgekommen.

„Eine etwaige Unkenntnis von den Abgasmanipulationen seitens des VW-Vorstands war somit jedenfalls ab dem 15. Mai 2014 grob fahrlässig“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Meschede, welcher das Klageverfahren federführend betreut.

Da es VW unterließ, den Kapitalmarkt ab dem 15. Mai 2014 auf die Abgasmanipulationen per so genannter Ad-hoc-Mitteilung zu informieren, machte sich der Konzern nach Auffassung der mzs Rechtsanwälte gegenüber den Aktionären nach § 37 b WphG schadensersatzpflichtig, die VW-Aktien ab diesem Zeitpunkt erwarben und bis zum öffentlichen Bekanntwerden der Abgasmanipulationen am 18. September 2015 hielten.

Aktionäre können sich Musterverfahren anschließen

Im Kapitalanlagerecht gibt es die Möglichkeit, eine Vielzahl von Klagen in einem Musterverfahren zu bündeln. Dem Verfahren kann man entweder durch Klage oder durch bloße Anmeldung beitreten. Welche Form der Teilnahme empfehlenswert ist, hängt insbesondere von der im konkreten Fall geltenden Verjährungsfrist ab.

Verjährungfrist für Schadensersatz

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Ad-hoc-Mitteilung wurde erst vor wenigen Monaten, zum 10.07.2015, auf drei Jahre ab Kenntnis verlängert. Für Aktionäre, welche VW-Aktien vor dem 10.07.2015 erworben haben, gilt demgegenüber eine einjährige Verjährungsfrist ab Bekanntwerden der Abgasmanipulation.

„Die Teilnahme am Kapitalanleger-Musterverfahren ist ein sehr effektiver Weg, um möglichst vielen Anlegern zu ihrem Recht zu verhelfen: kostengünstiger und für den einzelnen Anleger mit deutlich weniger Aufwand verbunden als ein klassisches Klageverfahren“, betont Dr. Meschede.

„Wir stehen zudem in engem Kontakt zu mehreren Prozessfinanzierungs-gesellschaften, um eine Prozessfinanzierung für Geschädigte zu ermöglichen“, fügt Rechtsanwalt Dr. Meschede hinzu.

Quelle: ots

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