Wer zahlt schon gerne Steuern? Da die meisten Bürger eben doch alljährlich ihren Obolus an den Staat entrichten müssen, gilt die Devise: Wenn schon, dann so wenig wie möglich. Und deshalb werden Kosten, wie es so schön heißt, von der Steuer abgesetzt. Diese angegebenen Kostenposten werden eben nicht versteuert. Einer dieser Posten sind die Fahrtkosten, die auf unterschiedliche Weise bei der Steuerklärung zum Tragen kommen.
Die regelmäßigen Touren zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind der Klassiker, wenn es für den Steuerbürger darum geht, beim Fahrtkosten absetzen Geld zu sparen. 30 Cent je Kilometer sind hierfür vom Gesetzgeber vorgesehen, dies allerdings nur für die einfache Fahrt.
Ein Pendler, der einen Weg zur Arbeit von 80 Kilometer hat, und dies bei angenommen 200 Arbeitstagen im Jahr, braucht also einen Betrag von 4.800 Euro, den er als Fahrtkosten absetzen kann, nicht zu versteuern. Da winkt im Folgejahr eventuell eine schöne Steuerrückerstattung.
Auch wer seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht, kann von der Absetzung der Fahrtkosten Gebrauch machen. Ebenso diejenigen, die per Fahrrad ins Büro fahren und eigentlich gar keine Kosten – außer der Anschaffung des Fahrrads – haben.
Dabei gibt es einige Varianten. Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Privatauto jeden morgen einen anderen Kunden besucht, verursacht Reisekosten, die er mit dem Arbeitgeber abrechnen muss. In dem Moment, wo es sich um den immer gleichen Kunden handelt, mutiert dieser quasi zur Arbeitsstätte – allerdings erst nach frühestens drei Monaten. Dann darf der Arbeitnehmer wieder im üblichen Rahmen Fahrtkosten absetzen.
Bei Dienstreisen, die ein Angestellter mit einem Firmenfahrzeug unternimmt, können weder der Unternehmer noch der Arbeitnehmer Fahrtkosten absetzen. Die einleuchtende Begründung dafür ist, dass diese Fahrtkosten bereits den Gewinn des Betriebs mindern. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für eine Dienstreise nutzt. Dann kann er für sämtliche gefahrenen Kilometer wieder die bereits erwähnten 30 Cent geltend machen. Um gegenüber den Behörden dies entsprechend belegen zu können, ist die Führung eines Fahrtenbuches unbedingt zu empfehlen.