Wellness, Kur, Erholungsreise? Krankenkassen schauen sehr genau hin, bevor sie entsprechende Leistungen bewilligen oder bezuschussen. Auch das Finanzamt prüft streng, ob es sich bei einer Kur um eine Reise zur allgemeinen Erholung handelt, oder aber um eine Maßnahme, die zur Linderung oder Heilung einer Krankheit tatsächlich notwendig ist.
Hat ein Leistungsträger eine Kur bewilligt, können Kosten, die im Rahmen des Kuraufenthaltes entstanden sind, und die der Steuerzahler selbst tragen musste, in der Regel problemlos als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Denn die Finanzbeamten gehen davon aus, dass der Leistungsträger die medizinische Indikation hinreichend überprüft hat.
Wurde die Kur nicht bewilligt, besteht dennoch die Möglichkeit, dass der Fiskus die Kosten anerkennt. Zunächst muss die medizinische Notwendigkeit bereits vor Antritt der Kur durch ein Attest des Amtsarztes bestätigt werden. Das Attest eines Haus- oder Facharztes reicht dafür nicht aus. Anwendungen und Maßnahmen vor Ort müssen von einem Kurarzt verordnet werden. Notwendig ist es auch, dass die Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, zeigt sich das Finanzamt in der Regel recht großzügig bei der Anerkennung von Kosten.
Absetzbar sind u.a. Aufwendungen für die Unterbringung in einer Kurklinik, Aufwendungen für Kur- und Heilmittel, Arztkosten und Ausgaben für Medikamente, Kurtaxe, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Fahrtkosten. Je nach Grad der Erkrankung und/oder Behinderung können zusätzlich auch Reise- und Aufenthaltskosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.