Filesharing aktuell: Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights für Zooland Records
Seit einigen Wochen versucht sich eine weitere Kanzlei auf dem wohl immer noch ausreichend lukrativen Markt der Filesharing-Abmahnungen.
Es handelt sich hierbei um die Frankfurter Kanzlei mit dem durchaus programmatisch zu verstehenden Namen WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Geschäftsführer dieser Rechtsanwalts-GmbH ist der vormals für die Karlsruher Kanzlei Nümann + Lang tätige Rechtsanwalt Christian Weber. Bei seinem Weggang und der Neugründung der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft hat Herr Rechtsanwalt Weber wohl nicht nur Know-How, sondern auch ehemalige Mandanten der Kanzlei Nümann + Lang Rechtsanwälte mitgenommen.
So hat WeSaveYourCopyrights ganz frisch vor dem Landgericht Köln einen Beschluss gegen die Deutsche Telekom erwirkt, die diese dazu verpflichtet, Auskunft über die Inhaber von Internetanschlüssen zu erteilen, über die Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil der Zooland Music GmbH begangen worden sein sollen. Nach zwischenzeitlich eingeholter Auskunft mahnt WeSaveYourCopyrights nun pünktlich zum Fest massenhaft Inhaber von Internetanschlüssen im Auftrag der Zooland Music GmbH ab. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über ihren Anschluss sei die Tonaufnahme „Turn This Club Around“ im Rahmen von Filesharing-Systemen anderen Internetnutzern zum Download angeboten worden. Zooland fordert von diesen Anschlussinhabern Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung.
Die dem 10-seitigen Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung hat es in sich. Mit ihrer Abgabe verpflichtet sich der unterzeichnende Anschlussinhaber nämlich nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung in Höhe von pauschal 450,00 EUR. Hierzu besteht jedoch im Einzelfall überhaupt keine Veranlassung. Der Schadensersatzanspruch setzt nämlich ein Verschulden des Anschlussinhabers an der lediglich behaupteten Urheberrechtsverletzung voraus. Hieran fehlt es, wenn der Anschlussinhaber weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. In diesem Fall scheiden Schadensersatzansprüche aus. Die Kostenerstattung wiederum ist nach dem Willen des Gesetzgebers unter den in § 97a Abs. 2 UrhG kumulativ genannten Voraussetzungen auf 100,00 EUR begrenzt.
Statt die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte der abgemahnte Anschlussinhaber daher eine von einem Rechtsanwalt abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Es empfiehlt sich hierfür, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, der sich nachweislich im Urheberrecht und Internetrecht auskennt und über reichhaltige Erfahrung im Umgang mit Filesharing-Abmahnungen verfügt. Ein solcher Anwalt wird es verstehen,
– unberechtigte Forderungen der Gegenseite abzuwehren,
– Gerichtsverfahren zu vermeiden und
– Folgeabmahnungen auszuschließen.
So beinhaltet eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis, begründet keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und schützt vor weiteren Abmahnungen wegen irgendwelcher anderer Titel der Zooland Music GmbH.
Weitere Infos unter: www.wagnerhalbe.de
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Veröffentlicht von: opr
am 28. Dez 2011 und wurde einsortiert unter:
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Schlagwörter: Abmahnschreiben, Abmahnung, Auskunft über die Inhaber von Internetanschlüsse, Download, Filesharing, Filesharing-Systeme, Kanzlei, Landgericht Köln, Rechtsanwalt Jörg Halbe, Schadensersatz und Kostenerstattung, Unterlassungserklärung, Urheberrechtsverletzungen, wagnerhalbe.de, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH