Neustadt a. d. W. – Das Ehegatten-Splitting ist und bleibt für Familien in Deutschland das wirkungsvollste Instrument, um Steuern zu sparen. Wir erklären, wie es funktioniert samt konkretem Rechenbeispiel und anschaulicher Infografik.
Der Fiskus behandelt ein unverheiratetes Paar wie zwei Singles – egal, wie lange die beiden Partner schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie haben. Jeder von ihnen kann sein Einkommen nur einzeln versteuern lassen. Im Steuerrecht nennt sich das „Einzelveranlagung“. Für die Einzelveranlagung gilt generell: Je größer das Einkommen, desto mehr Steuern sind fällig.
Quellenangabe: „obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./© iStock.com/Dean Mitchell“
Zusammenveranlagung ermöglicht Ehegattensplitting
Anders ist das bei Paaren, die verheiratet oder verpartnert sind. Sie können „zusammen veranlagt“ werden. Die Finanzämter erledigen das automatisch, ohne Antrag. Dennoch kreuzen die meisten verheirateten bzw. verpartnerten Paare, die ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben, auf Seite 1 des sogenannten Mantelbogens – des Hauptformulars der Steuererklärung – das Kästchen für „Zusammenveranlagung“ an.
Es gibt übrigens auch die Möglichkeit, dass sich Ehegatten bzw. Lebenspartner ganz bewusst für eine Einzelveranlagung entscheiden. Im Regelfall ergeben sich daraus allerdings keine Steuervorteile. Der Grund: Durch die Zusammenveranlagung werden Paare steuerlich wie eine Person behandelt. Das spart in den meisten Fällen Geld, weil die Einkommensteuer jetzt anders berechnet wird. Dieses Rechenverfahren nennt man Ehegattensplitting.
So wird beim Ehegattensplitting gerechnet
Das Finanzamt berechnet das Ehegattensplitting folgendermaßen:
- Es zählt das Jahreseinkommen von beiden Partnern zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese eine Hälfte die Einkommensteuer.
- Die errechnete Einkommensteuer wird verdoppelt – und das Ergebnis ist dann die Einkommensteuer, die das Ehepaar zahlen muss.
In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt.
Beispielrechnung: Paare mit unterschiedlichen Verdiensten sparen viel Steuern
Steuern spart vor allem das Paar, bei dem der eine viel und der andere weniger verdient. Ein Beispiel: Ein Ehe- oder Lebenspartner arbeitet Vollzeit und verdient 45.000 Euro im Jahr, der andere arbeitet Teilzeit und verdient 15.000 Euro jährlich. Als nicht zusammen veranlagtes Paar muss der eine knapp 10.780 Euro und der andere gut 1.320 Euro Steuern zahlen (gerechnet nach der Einkommensteuertabelle 2015 und ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Über 1.000 Euro weniger Steuern zahlen beide, wenn sie gemeinsam eine Steuererklärung machen und das Finanzamt mit dem Splittingtarif rechnet.
Eingetragene Lebenspartner können Splitting-Vorteil nachträglich nutzen
Das Ehegattensplitting gilt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) seit 2013 auch für eingetragene Lebenspartner. Das BVerfG entschied auch, dass der Splittingtarif rückwirkend bis 2001 genutzt werden kann, also seit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Das bedeutet: Eingetragene Lebenspartner können ihre einzeln veranlagten Steuererklärungen in bestimmten Fällen rückwirkend bis 2001 mit ihrem Lebenspartner zusammen veranlagen lassen und dadurch eventuell Steuerrückzahlungen erhalten.
Quelle: ots