Hamburg – Das sogenannte Mehrgenerationenhaus gewinnt immer mehr Anhänger. Nicht nur im Alltag hat diese Wohnform Vorteile: Das Modell bringt bei richtiger Planung auch attraktive Steuervorteile mit sich. Hintergrund: Kinder kaufen die Immobilie und vermieten diese an die Eltern. „Durch das Mietverhältnis können große Teile der Anschaffungs- und Renovierungskosten abgesetzt werden, so sparen beide Parteien“, erklärt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de.
Im Alltag profitieren dann ebenfalls alle Beteiligten: Jede Generation hilft sich gegenseitig im Haushalt, bei der Kinderbetreuung oder unterstützt in Krankheitsfällen. Beim Vermietermodell müssen Käufer Steuern auf ihre Mieteinnahmen zahlen, im Gegenzug sind jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erwerb und der Instandhaltung der vermieteten Wohnung in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten abzugsfähig. Zu den Kosten die steuerlich geltend gemacht werden können, gehören beispielsweise Kreditzinsen für die Finanzierung der elterlichen Wohnung, Kosten für die Renovierung, Betriebskosten sowie die Abschreibung des Objekts. Je nach Objekt und Alter der Immobilie können Käufer in der Regel 2 bis 2,5 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudeanteils pro Jahr abschreiben.
Zwei wichtige Voraussetzungen müssen Interessierte erfüllen, um das Modell richtig umzusetzen. Zum einen muss der Wille da sein, auf lange Zeit Gewinne erzielen zu wollen und zum anderen sollte das Mietverhältnis so gestaltet sein, wie es unter Fremden üblich ist. Folglich muss eine schriftliche offizielle Mietvereinbarung unterschrieben werden. Außerdem sollten Eltern die Miete auf das Konto ihrer Kinder überweisen, anstatt sie bar zu entrichten. Auch eine offizielle Betriebskostenabrechnung sowie eine genaue Aufschlüsselung der Renovierungskosten sind notwendig. Am einfachsten wird es, wenn beide Wohnungen als komplett voneinander getrennte Objekte gesehen und behandelt werden.
Die Alternative zum Vermietungsmodell ist, dass beide Generationen eine Haushälfte erwerben. Dann kann allerdings steuerlich nicht so viel geltend gemacht werden. Denn als Eigenheimbesitzer dürfen die Parteien für Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen lediglich 20 Prozent des Handwerkerlohns abschreiben. „Zudem akzeptiert der Fiskus nur das Honorar für die Arbeitsleistung, Materialkosten finden keine Berücksichtigung“, erklärt Scharfenorth. Wie monatliche Raten aus Zins, Tilgung und Sondertilgung bei unterschiedlichen Finanzierungsbeträgen und Beleihungssätzen ausfallen, ermitteln Interessierte schnell und einfach mit dem Baufinanzierungsrechner von Baufi24.de.
Quelle: Baufi24