Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Kostenerstattung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung
Nach einem Beschluss des LG Hannover ist für Klagen auf Erstattung von Abmahnkosten ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Niederlassung bzw. seinen Wohnsitz hat.
Der Entscheidung des Landgerichts Hannover (Beschluss vom 16.7.2012, 18 O 162/12) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien verkaufen gleichermaßen auf der Internetverkaufsplattform eBay Produkte aller Art. Die Klägerin hat ihre gewerbliche Niederlassung im niedersächsischen Dissen, wohingegen der Beklagte seinen Handel von Köln aus betreibt.
Mit Schreiben vom 22.05.2012 hatte die Klägerin den Beklagten unter anderem wegen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung abgemahnt. Der Beklagte hatte es verabsäumt, die Widerrufsbelehrung in der seit dem 04.08.2011 geltenden Fassung einzustellen. Daraufhin gab der Beklagte zwar zur Erfüllung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die von der Klägerin geforderte Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Nach Ansicht des abgemahnten Beklagten hatte die Klägerin zur Bemessung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten einen unzutreffenden, da deutlich zu hohen Gegenstandswert herangezogen. Zu einer Einigung auf einen geringeren Gegenstandswert war die Klägerin außergerichtlich nicht bereit. Stattdessen erhob die Klägerin vor dem Landgericht Hannover Klage auf Erstattung der ihr vorgeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Der von der Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte rügte daraufhin die örtliche Unzuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Hannover. Das Landgericht Hannover folgte der Rüge und erklärte sich für örtlich unzuständig.
Das Landgericht Hannover begründet seine Entscheidung wie folgt:
Grundsätzlich ist für Klagen auf Erstattung der für eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes entstandenen Rechtsanwaltskosten das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Niederlassung hat. Zwar ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG daneben auch das Gericht am Ort der Verletzungshandlung zuständig. Ein Verstoß (also die Verwendung der als wettbewerbswidrig gerügten AGB) im Landgerichtsbezirk Hannover hat die Klägerin aber nicht dargetan. Zwar reicht es für vorbeugende Unterlassungsklagen aus, dass eine Verletzungshandlung am betreffenden Ort ernsthaft droht. Dies ist aber – so das Landgericht Hannover – auf eine Zahlungsklage, die auf frühere Verstöße zurückgreift, nicht übertragbar.
Fazit:
Nach der Entscheidung des Landgerichts Hannover ist bei Klagen auf Erstattung der durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten ein „Forum-Shopping“, anders als bei Klagen auf Unterlassung eines vom Abmahnenden beanstandeten Verhaltens, nicht ohne weiteres möglich. D.h. der Kläger kann sich nicht die Gerichte aussuchen, die als besonders klägerfreundlich gelten oder in räumlicher Nähe zu seinem Wohnsitz liegen. Es muss vielmehr darlegen, dass die abgemahnte Verletzungshandlung auch tatsächlich im jeweiligen Gerichtsbezirk begangen wurde.
Nichts anderes dürfte konsequenterweise auch für Klagen auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gelten, die im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen einer über ein Filesharing-Netzwerk begangenen Urheberrechtsverletzung entstanden sind.
Welcher Redakteur hat diesen Beitrag veröffentlicht?
Veröffentlicht von: opr
am 7. Okt 2012 und wurde einsortiert unter:
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