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Urheberrechtsverletzung durch Framing?

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Framing, damit werden Inhalte anderer Internetseiten im Rahmen der eigenen Internetseite eingebunden. Dass die eingebundenen Inhalte von einer anderen Seite stammen ist von sich aus nicht erkennbar. Man muss schon den Nutzer darauf hinweisen, wenn man dies denn möchte.

Ist das Framing nun eine Urheberrechtsverletzung? Immerhin gibt es das alleinige Recht des Urhebers oder des ausschließlichen Rechteinhabers, seine Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Das steht im § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

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Es gibt – wie leider allzu oft – zu dieser Frage gegensätzliche Meinungen. Das Oberlandesgericht in Köln hat in einem Urteil vom 16.03.2012 entschieden, dass zumindest dann keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein „verständiger Internetnutzer“ leicht erkennen kann, dass der Seitenbetreiber nicht den angezeigten Inhalt verantwortet, sondern Interessierten erkennbar nur einen erleichterten Zugang zu einer Fremdleistung bietet. In dem dort zu entscheidenden Fall war aber eben für den Nutzer erkennbar, dass es sich um fremden Inhalt handelt.

Die Richter in Köln ließen aber durchblicken, dass sie auch bei Nichterkennbarkeit dazu tendieren eine Urheberrechtsverletzung zu verneinen.

Anders entscheid das Oberlandesgericht in Düsseldorf mit einem Urteil vom 08.11.2011. Dort war für den User nicht ersichtlich, dass es sich um Framing handelt. Der Seitenbetreiber wurde hier wegen unrechtmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens geschützter Inhalte verurteilt.

(OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11 bzw. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11)

Unsere Meinung

Man sieht auch hier wieder, dass es im Bereich des Internetrechts nach wie vor leider viele Rechtsunsicherheiten gibt.

Grundsätzlich ist es aber auch hier, wie stets so, dass es immer auf die konkrete Ausgestaltung, hier vor allem die optische Darstellung und Kenntlichmachung des „geframten“ Inhalts ankommt.

Daher kann man auch keine pauschale Aussage treffen, sondern muss sich die Mühe machen, im Einzelfall die Seite anzuschauen und zu prüfen, ob nach den bisher bekannten Kriterien Vorsicht geboten ist oder nicht. Im Zweifel sollten Sie sich also durch einen Fachanwalt beraten lassen. Das ist in der Regel billiger, als die Abmahnung abzuwarten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht


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Veröffentlicht von: admin
am 14. Okt 2012 und wurde einsortiert unter:
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