Unbezahlte Rechnungen sind immer ein Ärgernis, insbesondere für den Gläubiger. Werden offene Rechnungen auch nach der dritten Aufforderung zur Zahlung nicht vom Schuldner beglichen, hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten zur Auswahl, um doch noch an sein Geld zu kommen:
- das gerichtliche Mahnverfahren mit Zustellung des Mahnbescheides
- das normale zivilrechtliche Klageverfahren
Für welches Verfahren sich ein Gläubiger entscheidet, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist häufig der einfachste und kostengünstigste Weg, um Schuldner, von denen es in Deutschland über drei Millionen gibt, zur Zahlung zu bewegen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid dient der schnellen Vollstreckung unstrittiger Ansprüche, die zumeist Geldanforderungen umfassen. Die Voraussetzungen für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sind die Folgenden:
- Die Forderung kann durch einen Vertrag, eine Rechnung oder vergleichbare Schriftstücke nachgewiesen werden. Die Schulden müssen einsehbar sein.
- Der Aufenthaltsort des Schuldners sollte bekannt sein, da der Mahnbescheid ansonsten nicht zugestellt werden kann. Sollte die genaue postalische Anschrift des Schuldners nicht bekannt sein, erweist sich die Erhebung einer Klage in dieser Situation als die bessere Alternative.
- Der Schuldner sollte mindestens einmal unter Fristsetzung gemahnt und in Zahlungsverzug gesetzt worden sein. Oft werden insgesamt drei Zahlungserinnerungen bzw. Abmahnungen ausgestellt, bis schließlich in der letzten Abmahnung das gerichtliche Mahnverfahren angedroht wird.
Mahnbescheid beantragen
Der gerichtliche Mahnbescheid darf nicht verwechselt werden mit bloßen außergerichtlichen Mahnungen, wie sie von Unternehmen, Rechtsanwälten oder Inkassobüros verschickt werden. Auch eine Zahlungserinnerung hat nicht die gleiche Gültigkeit wie ein gerichtlicher Mahnbescheid. Wer ein gerichtliches Mahnverfahren anstrebt, muss beim zuständigen Mahngericht einen Antrag auf Ausstellung eines Mahnbescheides einreichen.
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Mittlerweile ist es allerdings möglich, den Mahnbescheid via Online-Formular bei Mahnbescheide.de zu beantragen, wobei der Antrag zuvor geprüft und schließlich an das Mahngericht weitergeleitet wird. Wenn man möchte, kann man sogar für das gesamte Mahnverfahren Hilfestellung beanspruchen.
Das Mahngericht prüft den eingereichten Antrag auf formale Richtigkeit und muss, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den Mahnbescheid unverzüglich erlassen. Der Schuldner hat nach Einsendung des Mahnbescheides zwei Wochen Zeit, gegen das Schreiben Widerspruch einzulegen.
Zwangsvollstreckung kommt mit Vollstreckungsbescheid
Der Gläubiger kann nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids einen Antrag auf den Vollstreckungsbescheid stellen, der die Zwangsvollstreckung gestattet. Wird von Seiten des Schuldners Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingereicht, wandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren. Der Gläubiger steht dann in der Pflicht, seine Forderung zu begründen. Nur dann kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann ein Schuldner Einspruch einlegen, der im gerichtlichen Mahnfahren überprüft werden muss. Das gerichtliche Mahnverfahren kann mit einem Einspruch nicht mehr aufgehalten werden, sondern höchstens zur Klärung der Streitsache beitragen.