BGH legt Verjährung des Neuberechnungsanspruches des Kreditnehmers fest
Der BGH hatte sich mit seinem Urteil vom 20.01.2009 mit der Revision eines Kreditinstituts beschäftigt, welches gegen einen Neuberechnungsanspruch des Darlehensnehmers ab Vertragsbeginn die Einrede der Verjährung erhoben hatte.
Zwar stehen – so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung – der Neuberechnungs- und ein etwaiger Bereicherungsanspruch selbständig nebeneinander und gewähren unterschiedliche Rechte. Während der Bereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende Überzahlungen erfasst, besteht der Anspruch auf Neuberechnung darüber hinaus für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit, unabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Aus der vom BGH formulierten Selbständigkeit des Neuberechnungsanspruches folgt auch, dass er nicht nur einer eigenständiger Verjährung unterliegt; der BGH hat ausdrücklich dargestellt, dass die Verjährung dieses Neuberechnungsanspruches nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses zu laufen beginnen kann, was sich aus dem Schutzzweck des § 6 II S. 4 VerbrKrG ergäbe.
Als Dauerschuldverhältnis verpflichtet der Kreditvertrag den Kreditnehmer bis zu seiner Beendigung zu Erbringung von Teilzahlungen. Deswegen muss der Kreditnehmer auch während der gesamten Vertragslaufzeit die Höhe seiner Rückzahlungsverpflichtung kennen. Deshalb kann der Anspruch auf Neuberechnung des Darlehensengagements nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses laufen.
Diese Entscheidung ist wichtig für Darlehensverträge, die gegen § 4 I S. 4 Nr. 1 b, S. 2 VerbrKrG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung verstoßen. In diesen Darlehensverträgen wird nur der sich bis zum Ablauf der Zinsfestschreibung ergebende Gesamtbetrag genannt, nicht aber der Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des zugrundeliegenden Darlehensvertrages. Dieser Formfehler führt zur Anwendung von § 6 II VerbrKrG, wonach sich der Zinssatz auf 4% reduziert.
„Der sodann in Frage stehende Anspruch des Kreditnehmers auf Neuberechnung seines Darlehens wird oftmals von den Kreditinstituten unter Berufung auf die Verjährungseinrede verweigert“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung.
Grundsätzlich hat ein Darlehensnehmer gegen den Darlehensgeber einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens, der sich auf die gesamte Laufzeit bezieht. Die Verjährung dieses Neuberechnungsanspruches kann nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses zu laufen beginnen, wie der BGH nunmehr feststellte.
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