Dieburg. BGH bestätigt Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten. Der BSZ e.V. fordert die Kreditinstitute auf, nicht darauf zu warten, dass betroffene Kreditnehmer die zu Unrecht kassierten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen, sondern die Rückerstattung freiwillig und ohne Aufforderung automatisch den Betroffenen überweisen! Das wäre ein guter Anfang um verlorenes Vertrauen wieder zurückzuholen.
Bei verjährten Forderungen könnten die Kreditinstitute auch einmal auf den Verjährungseinspruch verzichten. Die Forderung des Kunden besteht ja zu Recht! Sie kann nur nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Banken die das tun, können dann zu Recht von sich sagen: Wir haben verstanden!“
Von Bert Brecht wissen wir: Zuerst kommt das Fressen, dann kommt die Moral. Es ist also nicht weiter verwunderlich, dass Banker und Moral sich zueinander verhalten wie Feuer und Wasser. Wo der Eine ist, kann das Andere nicht sein. Und umgekehrt, selbstverständlich. Banker und Zynismus hingegen haben ein gleichsam symbiotisches Verhältnis. Der Eine kann ohne den Anderen nicht. Wie Feuer und Sauerstoff. Das wissen wir nicht erst seit Hilmar Koppers Erdnüssen, vulgo: Peanuts, und seit Josef Ackermanns Siegeszeichen. Ja, es drängt sich der Eindruck auf, dass sich bei den Banken Geld und Zynismus fortwährend sozusagen jubelnd in den Armen liegen.
Der Rat an betroffene Bankkunden die auf diese Unverbesserlichen treffen:
Aufgrund der aktuellen Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 ist nunmehr Eile geboten, denn es besteht die Gefahr, dass etwaige Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren. In dem angesprochenen Urteil entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen hat zu laufen. Damit laufen die Verjährungsfristen für Darlehen, welche zwischen 2004 und 2011 abgeschlossen wurden, Ende dieses Jahres aus.
Um die drohende Verjährung zu verhindern reicht die schriftliche Geltendmachung bei den betroffenen Kreditinstituten nicht aus, vielmehr sind verjährungshemmende Maßnahmen wie der Erlass eines Mahnbescheides, die Einreichung eines Güteverfahren oder die Erhebung einer Klage nötig, erläutert der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage stehen die Chancen für die Darlehensnehmer durchaus gut, ihre Bearbeitungsgebühren zurückzubekommen, soweit die genannte Verjährungsproblematik beachtet wird. Jedoch stellen sich einige Banken quer oder versuchen die fordernden Kunden in die Verjährung zu treiben. Im Falle dieser Strategie der Banken empfiehlt der Fachanwalt die unmittelbare Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes.
In den Fällen drohender Verjährung kann der BSZ e.V. entsprechende BSZ e.V. Vertrauensanwälte und auch staatlich anerkannte Gütestellen benennen. Die vom BSZ e.V. empfohlenen Anwälte und Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Darlehens- und Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Damit Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen lassen können, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern bietet der BSZ e.V. mit seinen Vertrauensanwälten und zwei amtlichen Gütestellen die notwendigen Voraussetzungen alle Anträge rechtzeitig zu bearbeiten.
Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden Rechtsanwälte, den staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Gebühren“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.