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Abziehbarkeit der Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattungszahlungen der Krankenversicherung gefährdet

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Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Krankheitskosten wie z.B. die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, eine Brille oder Zahnarztrechnungen etc. können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd angesetzt werden, wenn der Betroffene durch diese Aufwendungen tatsächlich finanziell belastet wird. Für bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich erstattet die Krankenkasse und auch die private Krankenversicherung einen Teil oder sogar den gesamten Rechnungsbetrag. Diese Rückerstattungen mindern dann die steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten.

Viele Krankenkassen bieten Modelle an, nach denen die Versicherten mit Beitragsrückerstattungen rechnen können, wenn sie bestimmte Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Werden nun, um Beiträge zu sparen, keine Erstattungsanträge gestellt, können nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2012 unter dem Aktenzeichen 2 V 1883/11 diese ungeminderten Krankheitskosten auch nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

„Als Grund dafür gibt das Finanzgericht an, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Kosten nur auf die Allgemeinheit abzuwälzen, wenn die Möglichkeit auf deren teilweise oder volle Erstattung durch die Krankenkasse besteht“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. „Somit sind von dieser Regelung die gesetzlich krankenversicherten Bürger nicht erfasst, welche z.B. über keine Zusatzversicherung mit Erstattungsmöglichkeiten verfügen.“

In diesen Fällen kann weiterhin der gesamte Eigenanteil steuerlich berücksichtigt werden. Dies wird bei den meisten gesetzlich Krankenversicherten der Fall sein.

Wer hierzu Fragen hat oder sich dazu beraten lassen möchte, kann sich gerne an eine der bundesweit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen der VLH wenden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter „http://ots.de/m55By“ zum Download bereit. Ansprechpartner: Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH Telefon 06321 49010 Telefax 06321 490149 E-Mail presse@vlh.de Web

www.vlh.de / Presse

Orginal-Meldung: http://www.presseportal.de/pm/69585/2205516/krankenversicherte-aufgepasst-abziehbarkeit-der-krankheitskosten-bei-verzicht-auf/api

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