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Deutscher Fiskus erschwert Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

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Aus Angst vor Steuerausfällen erschwert das Bundesfinanzministerium (BMF) deutschen Unternehmen das Prozedere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Mit einem aktuellen Schreiben (BMF-Schreiben vom 06.01.09) stemmt es sich gegen Erleichterungen, die der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Steuerbefreiung solcher Lieferungen geschaffen hat.
„Ab sofort müssen Lieferanten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung akribisch prüfen und dokumentieren, sonst riskieren sie, dass ihnen die Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt wird“, warnt Eugen Jakoby von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. „Wichtig ist es vor allem, die Dokumentation sofort zum Zeitpunkt der Umsätze vorzunehmen, denn oft können die notwendigen Belege später nicht mehr beschafft werden.“

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater weist darauf hin, dass es ein Muss ist, die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Abnehmers und seine Unternehmereigenschaft buchmäßig nachweisen zu können. Jakoby: „Das beinhaltet nicht nur eine qualifizierte Abfrage der ID-Nummer vor dem ersten Geschäftskontakt beim Bundeszentralamt für Steuern, sondern das schließt bei regelmäßigen Geschäftskontakten auch zwei- bis dreimal jährlich eine erneute Kontrolle mit ein.“ Neben diesen Abfragen, die unter www.bzst.bund.de erfolgen können, muss die Identität des Abnehmers nachgewiesen werden: durch einen aktuellen und beglaubigten Handelsregisterauszug sowie durch eine Passkopie des Abnehmers oder des etwaigen Vertretungsberechtigten. „Handelt ein Vertretungsberechtigter, ist natürlich auch noch eine schriftliche Vollmacht des Geschäftsinhabers notwendig“, betont Jakoby, dessen Kanzlei der Geneva Group International (GGI) angehört, einem der führenden internationalen Beratungsnetzwerke.

Innergemeinschaftliche Lieferungen liegen immer dann vor, wenn ein Gegenstand durch den Lieferanten, den Abnehmer oder einen Dritten in das übrige Gebiet der Europäischen Union befördert oder versendet wird. Der Abnehmer muss Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein und die Gegenstände für sein Unternehmen erwerben. Außer bei Neufahrzeugen: Hier gilt die Regelung auch für jeden anderen Erwerber.

Vor diesem Hintergrund ist gerade für den Transport viel zu dokumentieren: Transportiert der Verkäufer die Ware ins Ausland, müssen nachgewiesen werden: Name und Anschrift des Abnehmers, Rechnungsdoppel, Lieferschein und Empfangsbestätigung des Abnehmers. Holt der Käufer die Ware ab, ist zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen eine schriftliche Versicherung in deutscher Sprache notwendig, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt. Beim Versand über einen Spediteur ist der Versendungsbeleg oder die Spediteurbescheinigung vorzulegen, wobei nur die sogenannte „weiße Spediteurbescheinigung“ (Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke) reibungslos von der Finanzverwaltung anerkannt wird.

Besonders umständlich wird es, wenn die Ware von einem Beauftragten des Abnehmers abgeholt wird. In diesem Fall benötigt der Lieferant für einen steuerlich wirksamen Nachweis eine zivilrechtlich wirksame Vollmacht des Abnehmers. Diese muss er im Original einbehalten. Dann sind die Ausweispapiere des Abholers bzw. des Unternehmers zu kopieren, die Identität des Abnehmers nachzuweisen (z.B. durch Vorlage des Kaufvertrags) und der Empfang zu bestätigen – natürlich schriftlich und in deutscher Sprache.

„Sobald bei einer Umsatzsteuer-Voranmeldung umsatzsteuerfreie Umsätze im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen gemeldet werden, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Unternehmen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt“, warnt Jakoby. „Auszahlungen von Umsatzsteuerguthaben erfolgen dann häufig erst, wenn die Belege zum Nachweis des Erstattungsanspruchs komplett vorgelegt werden.“ Außerdem setze die Finanzverwaltung, so der Steuerexperte, immer häufiger auf eine Umsatzsteuer-Nachschau, die jederzeit ohne Ankündigung durchgeführt werden dürfe. Jakoby rät zudem: „Unternehmen sollten auf Bargeldzahlungen verzichten, um Zahlungsströme sauber nachvollziehen zu können und so die Geldwäscheproblematik zu vermeiden.“

Fachfragen beantwortet gerne:

Eugen Jakoby
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Jakoby Dr. Baumhof GbR
Bahnhofstraße 15
D-91541 Rothenburg/Tbr.
Telefon: +49 (0) 98 61 | 94 05 – 0
Telefax: +49 (0) 98 61 | 94 05 – 50
E-Mail:
Internet: www.jakoby-baumhof.de

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