München. Bereits mit einem Schreiben vom 30. September 2013 hatte das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) zu den Änderungen bezüglich einer doppelten Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 Stellung bezogen. Dieses ursprüngliche Schreiben wurde nunmehr durch ein aktuelles BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 ersetzt.
Die doppelte Haushaltsführung muss stets beruflich veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, sofern sich die Zweitwohnung in der Nähe zum Beschäftigungsort befindet. Davon ist auszugehen, sofern die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (vormals regelmäßige Arbeitsstätte) weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der heimischen Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Laut aktuellem BMF-Schreiben ist dieser Grundsatz auch dann heranzuziehen, falls sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde befinden.
Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort setzt neben dem Innehaben einer Wohnung (als Eigentümer, als Mieter oder als Mitbewohner) auch eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung voraus. So sind mindestens 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten für die Haushaltsführung durch den Steuerpflichtigen nachweislich zu tragen. Lediglich bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V wird eine finanzielle Beteiligung auch ohne weiteren Nachweis unterstellt. Bei Steuerpflichtigen, die im Hause der Eltern eine abgeschlossene Wohnung grundsätzlich unentgeltlich bewohnen, sind akribische Recherchen hinsichtlich des Mietniveaus und der Lebenshaltungskosten am heimischen Wohnort unablässig, erklärt Thomas Bauerfeind, Steuerberater und Betreiber der Internetseite www.doppelte-haushaltsfuehrung.de. Ohne eine entsprechende finanzielle Beteiligung ist ab 2014 eine Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung nicht mehr möglich.
Die Unterkunftskosten für die Beschäftigungswohnung werden ab Januar 2014 auf höchstens 1.000 EUR monatlich gedeckelt. Sofern der monatliche Höchstbetrag von 1.000 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages in den anderen Monaten des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich. Im neuen BMF-Schreiben wird klargestellt, dass Maklerkosten nicht in den Deckelungsbetrag für die Unterkunftskosten einzubeziehen sind, sondern ohne Begrenzung steuerlich vollumfänglich abzugsfähig bleiben. Dies kommt gerade Steuerpflichtigen mit beruflichem Engagement in Regionen mit hohen Wohnraummieten (wie z. B. München, Frankfurt, Hamburg) zugute.
Quelle: ots