Leipzig. Derzeit darf sich der deutsche Sparer gleichzeitig mit der Aussicht auf Strafzinsen sowie einer veränderten Einlagensicherung ab 2015 auseinandersetzen. Immerhin: Hinsichtlich der negativen Zinsen erklären jetzt Anwälte, dass diese gesetzlich gar nicht zulässig sind. Begründet wird die Einschätzung mit dem Umstand, dass es sich bei privaten Bankeinlagen um Darlehensvereinbarungen gemäß § 488 BGB handelt.
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Neue Einlagensicherung ab 2015: Bis zu 500.000 Euro geschützt
An anderer Stelle hat der Gesetzgeber gerade den Plan für 2015 verabschiedet: Die gesetzliche Einlagensicherung wird EU-konform umgestellt. Besonders interessant sind neben dem unveränderten Schutz von Einlagen bis 100.000 Euro einige Ausnahmefälle, die ab dem 3. Juli 2015 gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen greift ein Schutz bis 500.000 Euro – z. B. wenn es sich um Einnahmen aus dem Verkauf privater Immobilien handelt.
Hintertür im Gesetz zur Bankenrettung
Wirkt sich die veränderte Einlagensicherung noch weitestgehend positiv aus, zieht die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Bankenunion den Unmut der Sparer auf sich. Der Gesetzgeber hat sich in das Papier eine Hintertür einbauen lassen, die den Steuerzahler im Zweifel zuerst zur Kasse bittet. Zur Abwehr einer „schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität“ lässt sich die eigentliche Haftungskette nämlich aushebeln, so sieht es Paragraph 63 Absatz 2 des Gesetzes zur Bankenrettung vor.
Quelle: ots