Promille, Narrenfreiheit und das Ende vom Lied
Saarbrücken. Jeder zehnte Karnevalist gibt zu, im Feiertrubel schon einmal etwas kaputt gemacht zu haben. Wer unter starkem Alkoholeinfluss in einen Schadenfall verwickelt ist, muss davon ausgehen, dass die Versicherungsleistung versagt oder gekürzt wird.
Wieverfastelovend, Schmutziger Donnerstag oder Weiberfasching: Egal, wie der Tag genannt wird – er läutet die heiße Phase der fünften Jahreszeit ein. Ab dann haben Karnevalsumzüge, Maskenbälle und ausgelassene Stimmung Hochkonjunktur. Manchmal hat der Spaß jedoch ungeahnte Folgen. So hat jeder zehnte Jeck (9 Prozent) in der Faschingslaune schon einmal versehentlich etwas kaputt gemacht. Das ergab eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt. (1) Doch auch Narrenfreiheit hat ihre Grenzen: Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt, erklärt, was Karnevalbegeisterte wissen sollten.
Unfälle im närrischen Treiben
Viele Faschingsfreunde lieben nicht nur das Verkleiden, auch das eine oder andere Gläschen gehört bei den meisten dazu und hebt bei manchen die Stimmung. Damit steigt zugleich das Unfallrisiko: Ob mit oder ohne Alkohol: 7 Prozent der Deutschen haben sich schon einmal im närrischen Treiben verletzt.
Die Karawane zieht weiter – am besten mit dem Taxi
Vier von 100 karnevalsbegeisterten Bundesbürgern (4 Prozent) geben zu, zur Karnevalszeit schon einmal unter Alkoholeinfluss Auto gefahren zu sein. Zieht die Karawane weiter, sollte der durstige Sultan lieber zu Fuß gehen oder ein Taxi nehmen. „Wer betrunken in einen Autounfall verwickelt wird, riskiert nicht nur seinen Führerschein, sondern auch seinen Versicherungsschutz“, sagt Experte Bernd Kaiser. Aktuelle Auswertungen des Statistischen Bundesamtes zeigen: Die Zahl alkoholbedingter Verkehrsunfälle liegt zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch um rund 25 Prozent höher als an anderen Tagen.
Zwischen Altweiberscherz und Sachbeschädigung
33 Prozent der Närrinnen haben an Weiberfastnacht schon einmal einem Kollegen oder einem Freund den Schlips abgeschnitten. Doch Brauchtum schützt vor Strafe nicht: „Beim Abschneiden einer Krawatte handelt es sich um vorsätzliche Sachbeschädigung – dafür kommt die Privat-Haftpflichtversicherung nicht auf“, sagt Bernd Kaiser. „Wird jedoch im Karnevalstrubel fahrlässig das Kostüm einer anderen Person beschädigt, dann ist dies ein Fall für die Privat-Haftpflichtversicherung.“
Quelle: CosmosDirekt.