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Die Immobilie als Weihnachtsgeschenk

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Glinde – In vielen Familien werden zu Weihnachten ganze Häuser oder Wohnungen verschenkt. Das lässt die Augen leuchten – und es kann steuerlich erhebliche Vorteile bringen. Aber es gibt auch Stolperfallen. immoexperten.de erklärt, was Schenkende und Beschenkte bei diesem besonderen Präsent beachten müssen.

1. Notarzwang und Grundbuch

Die Schenkung einer Immobilie muss notariell beurkundet werden. Es sind also auf jeden Fall Kosten für den Notar einzuplanen. Als weiterer Kostenpunkt kommt die Eintragung ins Grundbuch hinzu, die der Notar nach erfolgter Schenkung veranlasst. Die Höhe der Kosten errechnet sich aus dem Wert der Immobilie und dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Insgesamt sollten für Notar und Grundbuch etwa 1,5 Prozent des Verkehrswertes einkalkuliert werden – bei 100.000 Euro also circa 1.500 Euro.

2. Schenkungsteuer

Eine Schenkungsteuer wird nur dann fällig, wenn der Wert der Immobilie über dem anwendbaren Freibetrag nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz liegt. Dieser ergibt sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Wenn Eltern ihren Kindern etwas schenken möchten, liegt dieser derzeit beispielsweise bei 400.000 Euro für einen Zeitraum von zehn Jahren. Ist die Immobilie mehr wert, muss der Beschenkte die Differenz versteuern. Für die Höhe dieser Schenkungssteuer sind der zu versteuernde Betrag und die Steuerklasse des Beschenkten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ausschlaggebend.

Quellenangabe: "obs/Immoexperten.de/corbis_infinite / Fotolia.com"
Quellenangabe: „obs/Immoexperten.de/corbis_infinite / Fotolia.com“

3. Nießbrauch für die Eltern

Häufig möchten Eltern, wenn sie eine Immobilie verschenken, dennoch weiter in dem Haus wohnen oder die Einnahmen daraus für sich behalten. In diesem Fall ist Vertrauen zwar gut, aber keine Garantie. Besser ist es, sich im Grundbuch ein Nießbrauchsrecht eintragen zu lassen, das bis ans Lebensende gilt.

4. Schenkung und Pflichtteil

Wenn der Schenkende binnen zehn Jahren nach der Schenkung stirbt, kann die Schenkung nachträglich voll beziehungsweise anteilig der Erbmasse zugerechnet werden. Das ist dann wichtig, wenn es mehrere Erben gibt, die Anspruch auf den Pflichtteil erheben. Das beschenkte Kind muss dann einen finanziellen Ausgleich für die geschenkte Immobilie leisten. Worauf der Beschenkte achten sollte: Eine Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten kann auch dessen Pflichtteil zugerechnet werden, wenn der Erblasser dies im Rahmen der Schenkung angeordnet hat – egal, wie lang diese schon zurückliegt.

5. Absicherung durch Rückfallklausel

Damit die Immobilie nicht ins Erbe der Schwiegertochter oder des Schwiegersohnes übergeht oder im Falle einer Insolvenz gar unter den Hammer kommt, sollte unbedingt eine notarielle Rückfallklausel formuliert werden. Mit ihr kann die Immobilie beim Eintreten des Ereignisses vom Schenker zurückgefordert werden. Bei Rückforderungen von Todes wegen fallen bei den Eltern oder Großeltern keine Steuern nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz an.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich vor der Schenkung von einem Anwalt beraten lassen. Auf dem Internetportal immoexperten.de finden Interessenten Rechtsanwälte nach Spezialisierung und Region geordnet.

Quelle: ots

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