Zu den herbstlichen Gedenktagen machen sich viele Menschen Gedanken über den Tod – und auch über ihr Testament. „Wer Familie hat, entscheidet sich in vielen Fällen beim Aufsetzen dieses Dokuments für die gesetzliche Erbfolge. Wer sich anders entscheidet, muss an den Pflichtteil denken“, rät Elmar Uricher, Rechtsanwalt und Vorstand vom Institut für Erbrecht e.V.
Erbrecht: Selbst der letzte Wille ist unter Umständen kein gänzlich freier Wille.
Foto: djd/Münchener Verein
Der Pflichtteil steht jedem zu, der nach der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben zählt. Dazu gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers. Sie bilden die Erben erster Ordnung: seine Kinder, einschließlich der nichtehelichen oder adoptierten Kinder, aber auch Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Dazu zählen dann Vater und Mutter, Bruder und Schwester, Neffe und Nichte.
Mit der gesetzlichen Erbfolge ist man je nach Familiensituation oft schon gut beraten.
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Gibt es Erben erster Ordnung, so erben diese. Gibt es keine Erben erster Ordnung, so treten die Erben zweiter Ordnung an ihre Stelle. Und so setzt es sich weiter fort. Wer jedoch jemand anderem – außerhalb der Erbfolge – etwas vererben möchte, der muss berücksichtigen, dass die Erben der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf ihren Pflichtteil haben – wodurch das Erbe des Wunscherben geschmälert werden kann. TNS Emnid wollte im Auftrag der Münchener Verein Versicherungsgruppe in einer Umfrage wissen, was die Bundesbürger davon halten. Die Frage lautete: „Nach dem Erbrecht kann man nicht frei bestimmen, was mit seinem Erbe passiert. Wie finden Sie das?“ Immerhin 59 Prozent der Befragten waren damit nicht einverstanden.
Die Freibeträge der Erbschaftssteuer lassen dem Durchschnittsdeutschen durchaus Spielräume.
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Mit einer Sterbegeldversicherung kann man den Wunscherben etwas Gutes tun. „Diese Police dient eigentlich dazu, die Nachkommen von den immensen Bestattungskosten zu entlasten. Da meist auch die Wunscherben dann die Trauerfeier und die Bestattung finanzieren, hat der Erblasser mit solch einer Versicherung die Möglichkeit, ihnen zumindest indirekt zu einem Vorteil zu verhelfen“, so Angelika Herr, Expertin von der Münchener Verein Versicherungsgruppe. Denn erstens müssen sie die Kosten dann nicht aus dem Erbe finanzieren und zweitens dürfen sie, wenn sie die bezugsberechtigte Person sind, das Geld aus der Versicherung behalten, das für die Beerdigung nicht benötigt wird.
Abschiednehmen fällt schwer. Gut, wenn in dieser Situation alles geregelt ist.
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