Neustadt/Weinstraße (ots) – – Für Übernachtungen in der Schlafkabine eines LKW gibt es keine allgemeinen Pauschalen. – Tatsächlich anfallende Kosten der Übernachtung können aber steuerlich abgezogen werden. – Ohne Nachweise ist der tatsächliche Aufwand zu schätzen; fünf Euro je Nacht sind denkbar. – An- und Abfahrten zwischen Wohnung und LKW-Wechselplatz sind mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer steuerlich abziehbar.
Beruflich veranlasste Reisekosten sind als Werbungskosten abziehbar. Dazu zählen auch die die Kosten für Übernachtungen. Bei Fernfahrern, die die Schlafkabine ihres LKW nutzen, ist davon auszugehen, dass bei Übernachtung auf Raststätten stets kleinere Kosten entstehen. Zum Beispiel für die Nutzung der Toiletten und Duschen, für die Reinigung des Bettzeugs und der Kabine, ggf. auch für Standgebühren. Für diese Kosten gibt es in aller Regel aber keine Nachweise.
Viele Finanzämter haben deshalb auch keine Übernachtungskosten anerkannt. Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte entschieden, dass ohne hinreichende Aufzeichnungen und Nachweise keine Aufwendungen abgezogen werden könnten. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun revidiert (Az. VI R 48/11). Das Finanzgericht hätte nicht vollständig von einer Berücksichtigung der Übernachtungskosten absehen dürfen. Denn bei Kosten, die typischerweise anfallen aber nicht nachgewiesen werden können, sind die Aufwendungen zwingend zu schätzen. Im Urteilfall hat der BFH bei einem im internationalen Verkehr tätigen Fahrer eine Schätzung von fünf Euro pro Übernachtung als realistisch erachtet.
„Wir empfehlen allen Fernfahrern, über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten alle verfügbaren Belege zu sammeln und die Ausgaben für die Übernachtungen zu notieren“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Nur so kann der zu berücksichtigende Aufwand geschätzt werden. „Bei beispielsweise 200 Übernachtungen auf Rastplätzen und einem Kostensatz von fünf Euro ergäben sich immerhin zusätzliche Werbungskosten von 1.000 Euro im Jahr“, fügt Strötzel hinzu.
Schließlich hat der BFH im selben Urteil auch nochmals klargestellt, dass für die PKW-Fahrten von der Wohnung zum LKW-Standplatz und zurück zur Wohnung nicht mit der Entfernungspauschale von 30 Cent für die einfache Entfernung, sondern mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer, also für die Hin- und Rückfahrt, angesetzt werden können. Darauf sollten alle LKW-Fahrer achten, sowohl im Kurz- als auch im Fernverkehr.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter „http://ots.de/23Umn“ zum Download bereit.
Orginal-Meldung: http://www.presseportal.de/pm/69585/2265564/fernfahrer-koennen-bei-uebernachtung-im-lkw-geschaetzte-kosten-geltend-machen/api