Düsseldorf. Wenn Ehegatten sich gegenseitig Immobilien vermieten, ist es für die steuerliche Anerkennung der entstehenden Verluste entscheidend, ob das Metverhältnis auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (AZ: 1 K 292/09 E ) entscheiden. In dem Fall hatte der Ehemann seiner Frau Praxisräume in der eigenen Immobilie vermietet, die von der Frau gezahlten Mieten jedoch nach und nach auf ihr Konto zurücküberweisen. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Verlust deshalb nicht an und bekam vor Gericht Recht.
Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart seien, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt würden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Daran fehlt es, wenn die Miete nach dem Eingang alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt wird, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet ist, sodass die Verluste steuerlich nicht anzuerkennen sind.