Kassel. Richtet der Eigentümer einer in einem Wohngebiet liegenden Eigentumswohnung seine Vermittlungsbemühungen nur auf gewerblich oder selbstständig Tätige aus, während eine solche Nutzung unzulässig oder nur schwer zu genehmigen ist, liegen keine ernsthaften Vermietungsbemühungen vor. In der Folge erkennt das Finanzamt keine Absichten für die Erzielung von Einkünften und somit keinen errechneten Verlust an, wie das Finanzgericht Hessen (AZ: 5 V 2138/09) entschieden hat.
Die zur Debatte stehende Wohnung war von Anfang an auf Wohnbedürfnisse ausgelegt. Ferner wurde vor Gericht nicht ersichtlich, weshalb der Steuerzahler so verzweifelt bemüht war, diese Wohnung nicht zu Wohnzwecken zu vermieten, sondern zu gewerblichen, freiberuflichen Zwecken. Da dies nach Ansicht des Gerichts der Grund für den langen Leerstand war, konnte der steuerliche Verlust anerkannt werden.