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Stellungnahme zum kostenpflichtigen Eintrag „Top-Platzierung“

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München – Im März 2015 urteilte das LG München dass der kostenpflichtige Eintrag „Top-Platzierung“ auf jameda, Deutschlands größter Arztempfehlung, nur unzureichend als werblicher Eintrag gekennzeichnet ist. Nutzer von jameda könnten nicht zwischen dem kostenpflichtigen Eintrag und der darunter liegenden Ergebnisliste unterscheiden. jameda hat das Urteil akzeptiert und die Kennzeichnung der „Top-Platzierung“ angepasst, um etwaige Missverständnisse seitens der Nutzer auszuschließen.

Es war nie die Absicht von jameda, Nutzer des Portals darüber hinwegzutäuschen, dass es sich bei der „Top-Platzierung“ um einen kostenpflichtigen Eintrag handelt. Geklagt hatte die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.“.

Quellenangabe: "obs/jameda GmbH"
Quellenangabe: „obs/jameda GmbH“

Der kostenpflichtige Eintrag wurde bisher für Suchanfragen in nur wenigen Städten gebucht. Er wird nun explizit als „Anzeige“ statt wie bisher als „Premium-Partner“ gekennzeichnet. Zusätzlich unterscheidet sich die „Top-Platzierung“ wie schon zuvor durch folgende Merkmale von der darunter liegenden Ergebnisliste: So ist sie farblich hinterlegt, verzichtet auf Angabe eines Ranking-Platzes, die Durchschnittsnote und weitere Elemente der Suchergebnisliste. Auch kann der Nutzer an dieser Stelle keine Bewertung für den jeweiligen Arzt abgeben.

Bei der unterhalb der „Top-Platzierung“ liegenden Ergebnisliste handelt es sich um eine Rangliste der am besten bewerteten Ärzte nach bestimmten Suchkriterien. Eine Platzierung an dieser Stelle ist nicht käuflich zu erwerben und erfolgt ausschließlich aufgrund der Durchschnittsnoten der Ärzte und der Anzahl ihrer Bewertungen.

Quelle: ots 

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