Hamburg (ots) – Nach einer Trennung bleibt in der Regel nur ein Partner im Objekt wohnen. In diesem Fall werden häufig Ausgleichszahlungen fällig, um dem Ausziehenden einen Wertausgleich für den Verlust des Eigentumsanteils zu leisten. Haben beide Partner die Immobilie finanziert, so gilt es einiges zu beachten. „Auch wenn nur ein Partner die Immobilie weiter nutzt, der andere Darlehensnehmer scheidet nicht automatisch aus dem Darlehensvertrag aus.“, erläutert Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (http://www.baufi24.de/).
Einer so genannten Haftungsentlassung des Ehepartners wird während der Zinsbindungszeit selten entsprochen und so bleiben viele Ehepartner auch noch über die Scheidung hinaus mit der Immobilie „verheiratet“. Zwingende Voraussetzung für eine Haftungsentlassung ist für viele Banken die rechtsgültige Scheidung. Eine Trennung ohne Scheidung reicht dann nicht aus – die Bank erwartet ein Scheidungsurteil.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens müssen die Parteien eine Entscheidung über das Eigentum an Wohnung oder das Haus treffen. Wenn beide Partner sich nicht einigen können oder eine Finanzierung ohne den Partner aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, dann sollte die Immobilie veräußert werden und mit dem Verkaufserlös das Darlehen begleichen werden. Eine vorzeitige Rückzahlung innerhalb der Zinsbindungsfrist kann jedoch eine teure Lösung sein, da in fast allen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt wird. Je nach Restlaufzeit der Baufinanzierung kann dadurch sogar eine Nachzahlungspflicht entstehen, wenn der Verkaufserlös zur Deckung der Gesamtkosten nicht ausreicht. Insoweit sollte auch nach anderen Möglichkeiten gesucht werden. Wie es weitergeht und welche Lösungsmöglichkeiten vorhanden sind, hängt maßgeblich von der Art der Immobilie ab. „Ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus lässt sich teilen, auch die Vermietung der Immobilie ist denkbar. Mieteinnahmen unterstützen die Finanzierung und so kann das Wohneigentum der Altersversorgung dienen oder zum Ablauf der Zinsbindungsfrist veräußert werden“, führt der Experte Scharfenorth aus.
Ehepaare, denen die Haftungsentlassung nicht gewährt wird, müssen damit leben, dass sie bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist gemeinsam für die Finanzierung haften. Mit Ende der Zinsbindungsfrist, spätestens jedoch nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit, ist eine Ablösung möglich, denn dann greift für den Vertrag das ordentliche Kündigungsrecht.
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