Klausel zur Festsetzung von Gebühren und Zinsen bei Verträgen der Sparkasse gekippt!
Der BGH hat mit einem weitreichenden Grundsatzurteil die Rechte von Sparkassenkunden gestärkt. Er wies die Revision der beklagten Sparkassen Fürth und Oder-Spree mit Urteil vom 21.04.2009 (Az.: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) zurück, erklärte damit eine von allen deutschen Sparkassen verwandte Klausel zur Festsetzung von Gebühren und Zinsen, die von Privatkunden verlangt werden, für unwirksam.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte damit nun auch in dritter Instanz mit ihrer Klage Erfolg.
In der nunmehr vom BGH für unwirksam erklärten Klausel heißt es:
„soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (zum Beispiel Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwands nach billigem Ermessen festgelegt und geändert.“
Aus Sicht des BGH fehlt dieser Klausel die nötige Transparenz, sei nicht ausreichend klar, wann die Entgelte erhöht werden könnten. Dass diese Entscheidung weitreichende Auswirkungen auf einige tausend Kreditverträge bei der Sparkasse hat, steht nach Auffassung des Vorstandes des Schutzvereins der Bankkunden e.V. nicht fest. „Selbst wenn der Deutsche Sparkassen- und Giroverband darlegt, diese Klausel greife ausdrücklich nur dann ein, soweit nichts anderes vereinbart ist, hat diese Entscheidung weitreichende Auswirkungen auf laufende Kreditverträge“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein der Bankkunden e. V. in einer Stellungnahme.
Der Schutzverein der Bankkunden e.V. empfiehlt betroffenen Darlehensnehmern der Sparkasse ihre laufenden Kreditverträge fachkundig im Hinblick auf die ergangenen BGH-Entscheidungen prüfen zu lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein der Bankkunden e.V