Frankfurt (ots) – Anleger, die vor dem 31. Dezember 2001 falsch beraten wurden, können nur noch bis Ende dieses Jahres Schadenersatz einklagen. Darauf weist das Anlegermagazin ‚Börse Online‘ (Ausgabe 36/2011) hin und rät allen Betroffenen, ihre Fälle innerhalb der nächsten vier Monate von einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt prüfen zu lassen.
Bis zur Schuldrechtsreform im Jahr 2002 war es Anlegern möglich, bis zu 30 Jahre nach Vertragsabschluss vor Gericht zu ziehen, wenn sie glaubhaft belegen konnten, den Schaden nicht früher erkannt zu haben. Diese Regelung wurde mit dem sogenannten Schuldrechts-modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 abgeschafft. Seitdem können Anleger höchstens noch zehn Jahre, nachdem ein Schadenersatzanspruch entstanden ist, klagen. Diese Frist läuft Ende 2011 auch für jene Anleger ab, die vor der Gesetzesänderung – also vor dem 31. Dezember 2001 – nach einer fehlerhaften oder falschen Beratung einen Vertrag abgeschlossen haben.
Experten im Anlagerecht schätzen, dass mehere Millionen Anleger von dem Stichtag betroffen sein könnten und sich die Summe der einklagbaren Entschädigungen auf rund 380 Milliarden Euro beläuft.
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