Finanzen

Steuerpflicht auf vom Finanzamt erstattete Zinsen zweifelhaft

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Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:

Hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 15.06.2010 unter dem Aktenzeichen VIII R 33/07 für viele überraschend entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht zu versteuern sind, so hat er nun diese Entscheidung mit seinem Beschluss vom 22.12.2011, VIII B 190/11 bestätigt.

Vorausgegangen war die Besteuerung von Erstattungszinsen, welche im Jahr 2008 einer Steuerbürgerin für die Jahre 2001 – 2003 zuflossen, wogegen die betroffene Steuerbürgerin Einspruch erhob und zudem beantragte, die auf die Erstattungszinsen entfallende und nachzuzahlende Einkommensteuer auszusetzen.

Nachdem das Finanzamt sich weigerte, dem Aussetzungsantrag der Steuerbürgerin zu entsprechen, beantragte sie diese im Klagewege und bekam nun letztinstanzlich vom BFH Recht. Denn es sei umstritten, ob die Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern seien. Insofern hätte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung gewähren müssen.

„Nachdem viele Bürger sehr spät ihre Einkommensteuererklärung abgeben und dann Zinsen auf ihre Steuererstattung vom Finanzamt erhalten, ist die Besteuerung dieser Zinsen eine steuerliche Grundsatzfrage, zumal vom Finanzamt festgesetzte Nachzahlungszinsen nicht steuerlich absetzbar sind“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. „Wer seinen Steuerbescheid nun erhalten hat und feststellt, dass dort seine Erstattungszinsen besteuert wurden, sollte hiergegen Einspruch mit dem Hinweis auf die eben genannten Urteile einlegen“.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter „http://ots.de/eL7vZ“ zum Download bereit. Ansprechpartner: Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH Telefon06321 49010 Telefax06321 490149 E-Mailpresse@vlh.de Webwww.vlh.de / Presse

Orginal-Meldung: http://www.presseportal.de/pm/69585/2204325/bundesfinanzhof-steuerpflicht-auf-vom-finanzamt-erstattete-zinsen-zweifelhaft/api

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