Briefzusteller können grundsätzlich nur dann einen geltenden Mindestlohn oder eine am Tarif orientierte angemessene Vergütung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber der Branche Briefdienstleistungen zuzuordnen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Großteil seines Umsatzes mit der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften erwirtschaftet. Das entschied das Niedersächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 13. September 2010, AZ: 12 Sa 1451/09) und wies damit die Klage mehrerer Briefzusteller ab.
Die Kläger hatten vor Gericht die Zahlung des – mittlerweile für rechtswidrig erklärten – Mindestlohns für Briefzusteller von 9,80 Euro verlangt. Alternativ forderten sie von ihrem Arbeitgeber, entsprechend dem Tarif der Deutschen Post entlohnt zu werden. Ihr Stundenlohn liege mit 7,87 Euro um über 30 Prozent unter dem Tarif und sei damit sittenwidrig, argumentierten die Kläger.
Das Gericht stellte hingegen fest, dass die Briefzusteller selbst dann keinen Anspruch auf den Mindestlohn für Briefzusteller hätten, wenn dieser rechtsgültig wäre. Denn ihr Arbeitgeber sei weder Mitglied im Branchenarbeitgeberverband noch sei er der Briefdienstleistungsbranche zuzuordnen, da er den weitaus größten Teil seines Umsatzes mit der Zeitungszustellung erwirtschafte. Für die Kläger sei daher allein der Tariflohn für Zeitungszusteller relevant, auch wenn sie ausschließlich Briefe zustellten. Der Tariflohn für Zeitungszusteller liege lediglich um 13 Cent über dem gezahlten Entgelt, sodass dieses nicht sittenwidrig sei.