München. Arbeitnehmer, die vor Gericht die Entfernung einer Abmahnung und die Rücknahme einer Kündigung erstreiten, haben keinen Anspruch auf eine betriebsinterne Richtigstellung durch ihren Arbeitgeber. Das entschied das Landesarbeitsgericht München im Fall eines Beschäftigten in der internen Revision, der seine Persönlichkeitsrechte durch die Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers verletzt sah.
Konkret verlangte der Kläger, dass sämtliche, weltweit 9.000 Beschäftigten des Unternehmens, per E-Mail in deutscher und englischer Sprache über die Gerichtsurteile informiert werden sollten. Dies hielten die Richter für überzogen, zumal der Wortlaut der Abmahnungen keineswegs ehrverletzend sei und der Arbeitgeber den Kläger wegen der behaupteten Pflichtverletzungen auch nicht “an den Pranger” gestellt habe. Die behauptete Rufschädigung sei insgesamt nicht nachzuvollziehen, so das Gericht.
(LAG München, Urteil vom 22. September 2010, AZ: 11 Sa 520/09)