Gerichtsurteile

Rechtstipp: Vorsicht beim Parken auf Gewerbeparkplätzen

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Düsseldorf. Eigentümer von Gewerbeparkplätzen, beispielsweise vor Einkaufszentren oder Baumärkten, gehen offenbar immer rigider gegen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge vor. Hierfür haben sie sich häufig mit privaten Abschleppunternehmen zusammengetan, die die Überwachung des Parkplatzes gleich mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Darauf weisen Juristen der Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf hin. Der Parkplatzbesitzer könne dafür sorgen, dass nur berechtige Fahrzeuge parken.

Nach Auskunft der Arag-Experten ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden haben oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Problematisch sei, dass Abschleppunternehmen das Fahrzeug in aller Regel erst herausgeben würden, wenn die Abschleppkosten beglichen seien. Auch dieses Vorgehen sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erlaubt, da dem Rechteinhaber des Parkplatzes ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zustehe, bis die Forderung beglichen sei.

Allerdings liegen die geltend gemachten Kosten häufig weit über dem ortsüblichen Satz, wie die Arag-Fachleute festgestellt haben. Gleichwohl bestehe keine andere Möglichkeit, als den Betrag unter Vorbehalt zunächst zu zahlen und sich dies quittieren zu lassen. Übersteigt die Gebühr deutlich 120 Euro, sollte die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Verwahrungskosten von zehn Euro pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein, Inkassogebühren sind unzulässig, soweit kein Verzug vorliegt, wie die Arag-Juristen erläutern und auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg verweisen.

Erfahrungsgemäß bringen oftmals die Abschleppunternehmen den Wagen gar nicht zu ihrem Firmensitz, sondern stellen ihn in der Nähe auf einem freien Parkplatz ab. Es ist daher sinnvoll sein Fahrzeug zunächst in der näheren Umgebung zu suchen und nicht sofort die gegebenenfalls am Parkplatz angegebene, möglicherweise gebührenpflichtige Telefonnummer anzurufen. Wenn das Fahrzeug dann gefunden wurde, darf es selbstverständlich auch weggefahren werden.

Generell gilt laut Arag-Experten: Wenn an Privatparkplätzen Hinweisschilder mit Telefonnummern aufgestellt sind, ist davon auszugehen, dass der Parkplatz überwacht wird.

(BGH AZ: V ZR 144/08 / LG Hamburg AZ: 320 S 100/07)

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