Umweltschutz und Nachhaltigkeit gewinnen auch im unternehmerischen Kontext immer mehr an Bedeutung und so machen sich viele Entscheider Gedanken darum, wie sie selbst vorbildlich handeln können. Als netter Nebeneffekt sind nachhaltige Alternativen oft auch kostengünstiger und sparen langfristig Kosten ein. So wird der Umstieg auf umweltfreundliche Mobilitätslösungen wie dem E-Bike vor allem in Städten zu einer attraktiven Option – und einer, mit der sich auch Steuern sparen lässt. Denn ähnlich wie beim geschäftlich genutzten Auto kann auch das E-Bike unter gewissen Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.
Das E-Bike als Alternative zum Dienstwagen
Da Flexibilität und Nachhaltigkeit derzeit gleichermaßen gefragt sind, stellt das Elektrofahrrad für Kurzstrecken eine ideale Alternative dar, die auch zunehmend genutzt wird. Eine Studie der TU München zeigt, dass viele das Dienstrad dem Dienstwagen vorziehen, wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern die Wahl geben. Doch auch Selbstständige und Freiberufler können im urbanen Raum vom E-Bike profitieren, da man in viel befahrenen Innenstädten mit dem Zweirad oft deutlich schneller ans Ziel kommt und dabei noch Geld spart. Denn E-Bikes sind im Vergleich zum Geschäftsauto nicht nur wesentlich preisgünstiger in der Anschaffung, sondern auch im Betrieb. Da Radler sich keine Sorgen um steigende Kraftstoffpreise machen müssen, sinken so langfristig die Mobilitätskosten. Somit profitieren E-Biker gleich mehrfach von der umweltfreundlichen und zeitsparenden Fortbewegungsmethode, die die Fitness fördert und den Arbeitsweg angenehmer gestaltet. Gleichzeitig müssen Unternehmer aber keinesfalls auf die steuerlichen Vorteile von geschäftlich genutzten Transportmitteln verzichten.
Lieferantenkredit, Leasing und andere Finanzierungsoptionen für Elektrofahrräder
Die Anschaffung eines E-Bikes kann Unternehmern eine kostengünstige und nachhaltige Alternative zum Kauf eines traditionellen Kraftfahrzeugs eröffnen. So kommt die Stiftung Ökotest in einer Beispielrechnung auf Stromkosten von 60 Euro pro Jahr, die für das Laden des Bikes fällig werden. Auch der Kostenpunkt bei der Anschaffung liegt mit 1.500 bis 3.500 Euro deutlich unter dem eines Kfz, doch insbesondere für Einzelunternehmer sind Ausgaben in dieser Höhe nicht aus der Portokasse zu zahlen. Deshalb muss vor dem Kauf, die Finanzierung geklärt werden. Unternehmen und Selbstständigen stehen mehrere Möglichkeiten offen. Die klassische Option wäre der einfache Kredit, möglicherweise auch in Form eines speziellen Fahrzeugkredits. Deutlich öfter greifen Unternehmen bei der Beschaffung von elektrifizierten Diensträdern jedoch auf das Leasing-Modell zurück. Über die Laufzeit des Leasingvertrags hinweg können die Gesamtkosten allerdings höher ausfallen als beim Kauf des E-Bikes.
Eine weiterer, indirekter Weg der Finanzierung, die in den meisten Fällen für keine zusätzlichen Kosten sorgt, ist der Lieferantenkredit. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Händler. In dieser Vereinbarung stimmt der Lieferant zu, das E-Bike zu liefern und dem Käufer eine bestimmte Zeit zu gewähren, um die Rechnung zu begleichen. Oftmals werden Lieferantenkredite zinsfrei gewährt und die Abwicklung erfolgt recht unkompliziert.
Wann sich das E-Bike steuerlich absetzen lässt
E-Bikes lassen sich unter gewissen Umständen ähnlich wie den Firmenwagen versteuern. Grundsätzlich gilt hierbei: Steuerlich absetzen kann nur, wer das Fahrzeug geschäftlich nutzt. Hierfür braucht es einen Status als Unternehmer. Dies bedeutet, dass der oder die Käufer ein eigenes Unternehmen führen oder selbstständig tätig sind. Unternehmer können betriebliche Ausgaben steuerlich geltend machen, zu denen auch die Anschaffung und Nutzung von E-Bikes gehört. Um von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können, muss Unternehmerstatus ordnungsgemäß festgestellt und dokumentiert sein. Damit die Anschaffung und Nutzung eines E-Bikes steuerlich absetzbar ist, wird eine geschäftliche Nutzung vorausgesetzt. So profitieren Käufer und Nutzer von der Pendlerpauschale (für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte), die auch für E-Bikes gilt. Zusätzlich ist die Abschreibung als Anlagegüter möglich.
Abschreibung und AfA in der Praxis
Grundlage für die Abschreibung von E-Bikes ist in Deutschland die steuerrechtlich geregelte Wertminderung von Anlagevermögen, vereinfacht als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet. Dank der AfA können Unternehmer die Anschaffungskosten ihrer E-Bikes über einen bestimmten Zeitraum hinweg steuerlich geltend machen. Dies ist dann möglich, wenn der Zeitwert oder aber die Kosten für die Anschaffung (Netto) über 1.000 Euro liegen. Das Steuerrecht unterscheidet dabei nicht zwischen E-Bikes und gewöhnlichen Fahrrädern. Laut der amtlichen Abschreibungstabelle liegt die zu veranlagende Nutzungsdauer bei 7 Jahren. Wer das Bike in Deutschland für geschäftliche Zwecke kauft, zahlt für gewöhnlich Umsatzsteuer, die zusätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Tipps für Unternehmer
Folgendes sollten Unternehmer beachten, wenn sie sich ein eigenes Firmen-E-Bike anschaffen möchten:
- Fahrtenbuch führen: Um den Mindestanteil der geschäftlichen Nutzung von 10 Prozent belegen zu können, empfiehlt sich ein Fahrtenbuch. Andernfalls kann sich das Finanzamt weigern, die Entfernungspauschale anzuerkennen.
- Das richtige E-Bike wählen: Akkuleistung und Ausstattung sollte an die Anforderungen der beruflichen Tätigkeit angepasst sein. So kann es für manche Tätigkeiten beispielsweise notwendig sein, ein elektrisches Lastenrad anstelle eines normalen Pedelecs anzuschaffen.
- Profis konsultieren: Ein Steuerberater oder Buchhalter kann bei der Buchführung und der Veranlagung in der Steuererklärung helfen. So lässt sich sicherzustellen, dass Unternehmer von allen steuerlichen Vorteilen durch das E-Bike in vollem Umfang profitieren.