Gesetzliche Erwerbsminderungsrente verbessert: Armutsrisiko bleibt
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird durch eine verbesserte Zurechnungszeit künftig etwas höher ausfallen. Doch nicht jeder Versicherte profitiert davon. Zudem reicht der Zahlbetrag der Rente häufig nicht zum Leben aus.
Jährlich müssen etwa 170.000 Menschen frühzeitig in Rente gehen, da sie krankheitsbedingt nicht mehr – oder nur sehr eingeschränkt – arbeiten können. Bisher wurde die Rente für Erwerbsgeminderte so berechnet, als hätten sie fiktiv bis zum 62. Lebensjahr weiter gearbeitet. Von 2018 bis 2024 wird diese Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre verlängert – von 62 auf 65 Jahre. Dadurch erhöht sich die Rente stufenweise. Die verbesserte Regelung gilt allerdings nur für Neurentner. Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, profitiert nicht davon, erklärt die uniVersa Versicherung. Im Durchschnitt lag der Zahlbetrag bei Neurentnern im Jahr 2016 bei rund 697 Euro monatlich. Ein Grund, weshalb das Armutsrisiko bei Erwerbsgeminderten überproportional hoch ist.
Zusammenhänge kaum bekannt
Viele Berufstätige sind sich nicht bewusst, dass ihr bisheriger Beruf und ihre Qualifikation nicht berücksichtigt werden, so die uniVersa. Bewertet wird einzig und allein das Restleistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt. Liegt es unter drei Stunden täglich, gibt es die volle Erwerbsminderungsrente. Dieser Wert wird auch in der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung ausgewiesen. Darin steht allerdings nicht, dass es nur die Hälfte gibt, wenn das Restleistungsvermögen nur drei bis sechs Stunden täglich beträgt, so die uniVersa. Ab sechs Stunden entfällt der Anspruch komplett.
Arbeitskraft selbst absichern
Deutlich komfortabler lässt sich die eigene Arbeitskraft mit einer privaten Berufsunfähigkeitsrente absichern. Sie wird bereits ab einer Berufsunfähigkeit (BU) von 50 Prozent bezahlt. Verbraucher sollten allerdings darauf achten, dass die Rente rückwirkend ab dem ersten Tag gezahlt wird und keine Leistungseinschränkung bei einer verspäteten Meldung erfolgt. Zudem sollte der BU-Prognosezeitraum nicht länger als sechs Monate festgelegt sein und auch keine abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf erfolgen, so die uniVersa.
Quelle: uniVersa Krankenversicherung a.G.