Inkontinenz: Hilfsmittel erleichtern den Alltag – Was zahlt die Krankenkasse?
Operation, Unfall oder Krankheit: Es gibt zahlreiche Auslöser dafür, dass Betroffene ihre Blase oder den Darm nicht mehr eigenständig kontrollieren können, zum Beispiel unfreiwillig Harn verlieren. Moderne Inkontinenz-Hilfsmittel geben die Möglichkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Das ist vielen Betroffenen natürlich wichtig. Norbert Bertram, Director Health Insurance von Coloplast Deutschland, erklärt, unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen – welche Rechte Patienten haben.
1. Wann zahlt die Kasse?
Der Anspruch auf Hilfsmittel wie zum Beispiel Windeln, Katheter oder Auffangbeutel ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Die gesetzlichen Kassen übernehmen die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel wenn eine Erkrankung vorliegt, bei der der Patient nur durch den Einsatz von Inkontinenz-Hilfen am täglichen Leben teilnehmen kann. Die Produkte werden vom behandelnden Arzt verschrieben.
2. Wer ermittelt den täglichen Bedarf?
Diese Aufgabe übernehmen die Vertragspartner selbst. Wie hoch der individuelle Bedarf ist, wird in persönlichen Gesprächen mit dem Patienten geklärt.
3. Welche Wahlfreiheiten haben Patienten?
Grundsätzlich dürfen nur Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen die Versorgung mit Hilfsmitteln übernehmen. In der Regel hat jede Kasse eine Vielzahl von Partnern, zum Beispiel Sanitätshäuser, Homecare-Unternehmen oder Apotheken. Eine Liste lässt sich bei der Kasse erfragen. Aus dieser darf der Patient einen Anbieter beauftragen, ihm das vom Arzt verordnete Produkt zu liefern. Dieses muss jedoch grundsätzlich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen verzeichnet sein. Weitere Infos zum Thema Hilfsmittel finden Sie unter www.coloplast.de.
4. Muss der Patient etwas dazuzahlen?
Der Patient zahlt pro Monat zehn Prozent des Lieferwertes zu, jedoch nur maximal zehn Euro im Monat. Liegen die Zuzahlungen über zwei Prozent des Bruttoeinkommens pro Jahr, kann man sich davon befreien lassen. Bei chronisch Kranken liegt diese Grenze bei einem Prozent.
5. Was ist der Qualitätsaufschlag?
Hin und wieder kommt es vor, dass ein Leistungsbringer den Patienten zur Zahlung eines Qualitätszuschlags oder wirtschaftlichen Aufschlags auffordert und diesen mit dem Wunsch des Kunden nach einer höherwertigen Versorgung begründet. Dies ist jedoch häufig unzulässig. Sofern der Patient aus medizinischen, beruflichen oder sozialen Gründen spezielle Hilfsmittel benötigt, die z. B. eine stärkere Saugkraft mitbringen, darf kein Aufpreis verlangt werden. Der Patient trägt die Mehrkosten dann allerdings selbst, wenn er lediglich aus Komfortgründen ein höherwertiges Hilfsmittel wünscht als im Rezept verzeichnet steht.
Quelle: akz